ABGB: § 1295 Abs 1, § 1299
Wenn ein Befund eine weitere Abklärung durch einen Facharzt erforderlich erscheinen lässt, hat der Arzt im Rahmen seiner Aufklärungspflicht den Patienten auf diesen Umstand hinzuweisen bzw sich in ausreichender Weise darum zu bemühen, diesen zu erreichen und zu informieren.