ABGB: § 764, § 797
AußStrG: § 177
Eine Pflichtteilsklage kann schon vor Einantwortung gegen die Verlassenschaft erhoben werden.
ABGB: § 764, § 797
AußStrG: § 177
Eine Pflichtteilsklage kann schon vor Einantwortung gegen die Verlassenschaft erhoben werden.