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Rechtskraft des Aufteilungsbeschlusses verhindert ergänzende Aufteilung

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2020/244Zak 2020, 155 Heft 8 v. 6.5.2020

AußStrG: § 42, § 72, § 73

EheG: § 85

Die Rechtskraft des Beschlusses, mit dem abschließend über die Aufteilung des ehelichen Vermögens abgesprochen worden ist (hier: wenn auch nur durch Löschung eines Veräußerungs- und Belastungsverbots), steht einem ergänzenden Antrag auf Aufteilung noch nicht berücksichtigter Vermögenswerte entgegen. Eine Änderung bzw Ergänzung des rechtskräftigen Aufteilungsbeschlusses kann nur im Weg eines Abänderungsantrags iSd §§ 72 ff AußStrG erreicht werden.

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