ABGB: § 223, § 258
Der Verkauf einer Liegenschaft des Betroffenen durch den Erwachsenenvertreter bedarf grundsätzlich als Maßnahme des außerordentlichen Wirtschaftsbetriebs der gerichtlichen Genehmigung.
Die Genehmigung zur Veräußerung einer Liegenschaft ist vom Gericht gem § 223 iVm § 258 Abs 3 ABGB nur dann zu erteilen, wenn die Veräußerung zum offenbaren Vorteil des Betroffenen erfolgt oder unvermeidlich ist, bspw weil die Betriebs- und Erhaltungskosten die Existenzgrundlage gefährden.