Das 4. COVID-19-G1 novelliert ua das (nunmehr 1.) Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz (1. COVID-19-JuBG).2 Für das zivilgerichtliche Verfahren bedeutet das einerseits eine Klarstellung der bisher umstrittenen Fristenberechnung und andererseits, dass Zustellungen wieder flächendeckend erfolgen. Ein Blick auf den einschlägigen § 26a ZustG wirft allerdings neue Fragen auf.