Nach Pkt B.3.1. der Besonderen Bedingungen zur Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherung für Rechtsanwälte ist die Tätigkeit als Treuhänder nur versichert, wenn sie im Rahmen eines Anwaltsmandats erfolgt. In 7 Ob 161/19f legte der OGH diese Regelung dahin aus, dass für eine von einem Anwalt übernommene Treuhandschaft nur dann Versicherungsschutz besteht, wenn ein enger innerer Zusammenhang mit der berufsmäßigen Besorgung fremder Angelegenheiten vorliegt. Davon sei insb dann auszugehen, wenn der Treuhänder rechtliche Interessen des Auftraggebers zu wahren hat, weil die Auszahlung des Treuhanderlags von der Prüfung des Eintritts bestimmter Bedingungen abhängt.