Nach 2 Ob 49/19y = Zak 2019/641, 354 schiebt die gesetzliche Stundung des Geldpflichtteils dessen Einklagbarkeit mit Leistungsklage nicht hinaus. Nur die Leistungsfrist ist so zu bestimmen, dass dem Pflichtteilsschuldner bis zur Leistung die gesamte Jahresfrist zur Verfügung steht. Der Autor schließt sich diesem Verständnis der Stundungsregelung an. Er geht davon aus, dass diese Judikatur trotz abweichenden Wortlauts auf die gesetzliche Stundung nach § 685 ABGB, die Geldvermächtnisse und Vermächtnisse von nicht in der Verlassenschaft befindlichen Sachen betrifft, übertragen werden kann. Obwohl die Geltendmachung mit Leistungsklage nach dieser Rsp schon vorher möglich ist, sollte die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist seiner Ansicht nach frühestens mit Ablauf des Stundungszeitraums zu laufen beginnen.