Seit dem ErbRÄG 2015 schließen Bedingungen und Belastungen die Eignung von Zuwendungen zur Pflichtteilsdeckung nicht mehr aus. Sie sind jedoch bei der Bewertung zu berücksichtigen. Nach Ansicht des Autors kann auch eine in Zusammenhang mit der Zuwendung entstehende Belastung durch Abgaben und Gebühren zu einer entsprechend niedrigeren Bewertung der Zuwendung führen. Im Fall einer Liegenschaftsschenkung seien etwa die Grunderwerbsteuer, die Grundbucheintragungsgebühr und allfällige Rückstände an Grundsteuer vom Liegenschaftswert abzuziehen. Ein Abzug der laufenden Grundsteuer sei nicht gerechtfertigt.