JN: § 19 Z 2
In den Verfahren, in denen Ansprüche wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen in Fahrzeugen einer bestimmten Marke geltend gemacht werden, begründet der Umstand, dass der Richter ein betroffenes Kfz erworben hat, grundsätzlich noch nicht den Anschein der Befangenheit. Dieser Anschein entsteht erst dann, wenn der Richter selbst Ansprüche geltend macht oder (erfolglos) geltend gemacht hat.