ZustG: § 17 Abs 2
Gem § 17 Abs 2 ZustG ist die Verständigung von der Hinterlegung in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, -fach oder -einwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder an der Eingangstüre anzubringen. Von den Alternativen hat der Zusteller jene zu wählen, welche die größte Gewähr dafür bietet, dass der Empfänger die Verständigung tatsächlich erhält.