ABGB: § 1295 Abs 1, § 1298
BWG: § 31 Abs 3
Im Fall eines Kleinbetragssparbuchs, das nicht auf den Namen des identifizierten Kunden lautet, treffen die Bank nicht nur gegenüber dem Kunden, sondern auch gegenüber Personen, die ihre materielle Berechtigung nachweisen oder das Sparbuch unter Nennung des Losungsworts vorweisen, direkte vertragliche Pflichten, ua auch Schutz- und Sorgfaltspflichten.