ABGB: § 579 Abs 1
Der Umstand, dass sich die Unterschrift eines Testamentszeugen auf einem anderen Blatt als der Text der fremdhändigen letztwilligen Verfügung und die anderen Unterschriften befindet, führt zur Formungültigkeit, wenn die Blätter nicht durch äußere Urkundeneinheit oder einen inhaltlichen Zusammenhang miteinander verbunden sind.