EheG: § 72
Der Scheidungsunterhalt kann ab jenem Zeitpunkt rückwirkend geltend gemacht werden, in dem der Unterhaltsberechtigte den Unterhaltspflichtigen durch eine Mahnung in Verzug gesetzt oder berechtigterweise zur Auskunftserteilung über unterhaltsrelevante Umstände aufgefordert hat. Diese Wirkung der Mahnung bzw Aufforderung beschränkt sich jedoch auf Unterhaltsansprüche, die damit in einem zeitlichen Zusammenhang stehen.