ABGB: § 242 Abs 2
AußStrG: § 129
Ein Genehmigungsvorbehalt setzt ausreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung des Betroffenen voraus und muss auf das notwendige Ausmaß beschränkt sein.
ABGB: § 242 Abs 2
AußStrG: § 129
Ein Genehmigungsvorbehalt setzt ausreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung des Betroffenen voraus und muss auf das notwendige Ausmaß beschränkt sein.