Als Hilfsanspruch zu § 1330 ABGB fällt der Auskunftsanspruch nach § 18 Abs 4 ECG gegen den Host-Provider auf Übermittlung des Namens und der Adresse eines Nutzers, der wegen kreditschädigender Äußerungen auf einer Website auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden soll, nach Auffassung des OGH (6 Ob 137/19v) gem § 51 Abs 1 Z 8b JN in die Zuständigkeit der Handelsgerichte. Im Fall eines Host-Providers mit Sitz in einem Drittstaat sei in Hinblick auf die Abrufbarkeit der Website in ganz Österreich jenes Gericht, in dessen Sprengel der Kläger seinen Wohnsitz hat, gem § 83c Abs 3 JN international und örtlich zuständig.