Wenn auf dem vom selben Flugunternehmen ausgeführten Ersatzflug für einen annullierten Flug eine größere Verspätung auftritt, stehen dem Flugpassagier nach Ansicht des EuGH (C-832/18 , Finnair) sowohl für die Annullierung als auch für die Verspätung Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechte-VO 261/2004 zu. Außerdem hielt der EuGH in dieser Vorabentscheidung fest, dass es sich beim Ausfall eines "On condition"-Teils des Flugzeugs, das nicht in bestimmten Intervallen, sondern erst im Fall eines Defekts gegen ein ständig vorrätig gehaltenes Ersatzteil ausgetauscht wird (hier: eines von drei Steuerruder-Servos), nicht um einen außergewöhnlichen Umstand handelt, der das Flugunternehmen von seiner Pflicht zur Leistung einer Ausgleichszahlung befreien kann.