Auch wenn der Bescheid über eine Enteignung nach § 11 NÖ StraßenG beim Landesverwaltungsgericht angefochten wird, fällt die Überprüfung der Höhe der im Bescheid zugesprochenen Enteignungsentschädigung nach Auffassung des VfGH (E 3687/2019 und E 4044/2019) nicht in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Für die Neufestsetzung der Entschädigung sei ausschließlich das örtlich zuständige Landesgericht berufen. Im Ausgangsverfahren hatte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich seine Zuständigkeit auch hinsichtlich der Höhe des Entschädigungsbetrags aus dem Wortlaut des § 11 Abs 5 NÖ StraßenG abgeleitet, der die sukzessive Kompetenz an die Rechtskraft des Enteignungsbescheides knüpft.