ABGB: § 896, § 1302, § 1304
Aus einem Fehler jener Person, die von ihm mit der örtlichen Bauaufsicht betraut worden ist, lässt sich kein Mitverschulden des Bauherrn an den vom Bauunternehmer verschuldeten Baumängeln ableiten. Die Bauaufsicht erfolgt im Interesse des Bauherrn, nicht im Interesse des Bauunternehmers.