ABGB: § 1304, § 1311
StVO: § 14, § 19
Ein Fahrzeuglenker, der rückwärts fährt, muss besondere Vorsicht und Rücksichtnahme walten lassen. Auf einen sonst bestehenden Vorrang (zB Rechtsvorrang, Vorrang gegenüber aus Wohnstraßen Ausfahrenden) kann er sich nicht berufen.