In der Wettbewerbssache 4 Ob 96/19z, in der die ASFINAG eine einstweilige Verfügung gegen ein Unternehmen erwirkte, über das digitale Autobahnvignetten ohne Wartefrist bezogen werden konnten, gelangte der OGH zum Schluss, dass der Vertrieb digitaler Vignetten an Verbraucher dem FAGG unterliegt. Das Rücktrittsrecht des Verbrauchers sei nicht gem § 18 Abs 1 Z 11 FAGG ausgeschlossen, weil es sich bei der Leistung um keinen digitalen Inhalt handle, sondern diese in der Bereitstellung der Straßen liege. Ein Entfall des Rücktrittsrechts nach § 18 Abs 1 Z 1 FAGG wegen Vertragserfüllung vor Ablauf der 14-tägigen Rücktrittsfrist komme nur bei der 10-Tages-Vignette in Betracht, weil die Leistung nicht mit Übersendung der Vignette, sondern erst mit Ablauf der Laufzeit vollständig erbracht sei. In Hinblick auf diese Rechtslage bietet die ASFINAG Verbrauchern die digitale Vignette nur mit Wartefrist an (Gültigwerden frühestens 18 Tage nach Kauf).