Anders als der Messestand des Unternehmers (EuGH C-485/17 , Verbraucherzentrale Berlin/Unimatic = Zak 2018/559, 295) ist der Gang vor diesem Messestand, der dem Zugang zu mehreren Ständen dient, nach der Vorabentscheidung des EuGH in der Rs C-465/19 , B & L Elektrogeräte kein Geschäftsraum iSd Verbraucherrechte-RL 2011/83/EU . Daher liege ein Auswärtsgeschäft gem Art 2 Nr 8 lit c Verbraucherrechte-RL vor, wenn der Vertrag am Messestand abgeschlossen wird, unmittelbar nachdem der Unternehmer den Verbraucher am Gang vor dem Messestand persönlich angesprochen hat.