JN: § 104
Durch eine Gerichtsstandsvereinbarung kann nicht nur die örtliche, sondern in den Grenzen des § 104 Abs 2 S 2 JN auch die sachliche Zuständigkeit verschoben werden.
Eine Gerichtsstandsvereinbarung, die das zuständige Gericht mit seinem Gerichtstyp bezeichnet (hier: BG …), bezieht sich nach dem für die Auslegung maßgeblichen objektiven Erklärungswert auch auf die sachliche Zuständigkeit.