ABGB: § 1311
StVO: § 17, § 19 Abs 5
Ein Fahrzeuglenker, der vor der angehaltenen Fahrzeugkolonne des Gegenverkehrs nach links in eine Hauseinfahrt einbiegen möchte, darf sich bei dem Einbiegemanöver nur schrittweise vortasten, wenn aufgrund des großen Seitenabstands zwischen der Kolonne und dem Fahrbahnrand (hier: mindestens 2 m) mit daran vorbeifahrenden einspurigen Fahrzeugen zu rechnen ist.