ABGB: § 1300, § 1311
TierärzteG: § 19
Für den Vermögensschaden eines Dritten aufgrund eines unrichtigen Privatgutachtens haftet der Sachverständige bei Fahrlässigkeit nur dann, wenn der Gutachtensauftrag als Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten des Dritten zu werten ist bzw sich die objektiv-rechtlichen Schutzwirkungen des Gutachtens aufgrund der erkennbaren Drittgerichtetheit auf den Dritten erstrecken.