AußStrG: § 2 Abs 1, § 45, § 78, § 124, § 127 Abs 3
ABGB: § 257 Abs 3
Gem § 127 Abs 3 AußStrG steht bestimmten Angehörigen des Betroffenen ein Rekursrecht gegen die Auswahl des gerichtlichen Erwachsenenvertreters zu. Über diese Regelung hinaus besteht im Erwachsenenschutzverfahren seit dem 2. ErwSchG keine Rechtsmittellegitimation von Angehörigen. Die frühere Rsp, die nahen Angehörigen in bestimmten Fällen zur Wahrung der Interessen des Betroffenen ein Rekursrecht zugestand, ist überholt.