EheG: § 83
ABGB: § 98
Sofern die Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen nicht auf andere Weise abgegolten worden ist (etwa gem § 98 ABGB), ist sie im Rahmen der nachehelichen Vermögensaufteilung als Beitrag zu berücksichtigen. Dies erfolgt durch Anpassung des Aufteilungsschlüssels. Eine Ausgleichszahlung in Höhe des angemessenen Entgelts kann der mitwirkende Ehegatte nicht verlangen.