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Übergießen von Balkonpflanzen noch kein unleidliches Verhalten

RechtsprechungMiet- und WohnrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2020/557Zak 2020, 316 Heft 16 v. 30.9.2020

MRG: § 30 Abs 2 Z 3

Dass beim Gießen der Balkonpflanzen durch den Mieter manchmal Wasser auf den darunter befindlichen Balkon läuft, reicht für die Kündigung des Mietverhältnisses wegen unleidlichen Verhaltens (§ 30 Abs 2 Z 3 Fall 2 MRG) nicht aus.

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