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Wahlgerichtsstand des Erfüllungsorts für Klage gegen Komplementär

RechtsprechungVerfahrensrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2019/251Zak 2019, 139 Heft 7 v. 30.4.2019

EuGVVO 2012: Art 7 Nr 1

UGB: § 161 Abs 1

Am internationalen Wahlgerichtsstand des Erfüllungsorts nach Art 7 Nr 1 EuGVVO 2012 kann auch die persönliche Haftung des Komplementärs für vertragliche Ansprüche gegen die Kommanditgesellschaft (hier: GmbH & Co KG) geltend gemacht werden.

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