ABGB: § 246 Abs 1 Z 1, § 258, § 865
Mit dem Tod des Betroffenen endet nicht nur die Vertretungsbefugnis des Erwachsenenvertreters, sondern auch die Erwachsenenvertretung selbst.
Nach dem Tod des Betroffenen ist die Genehmigung eines von ihm oder seinem Erwachsenenvertreter abgeschlossenen Rechtsgeschäfts nicht mehr möglich. Es ist allein Sache der Verlassenschaft bzw der Erben, ob sie das Rechtsgeschäft gegen sich gelten lassen wollen.