EheG: § 66
Ein geschiedener Ehegatte, der gem § 66 EheG unterhaltsberechtigt ist, kann grundsätzlich nicht mehr auf ein Eigeneinkommen aus einer Erwerbstätigkeit angespannt werden, sobald er die Voraussetzungen für eine Früh- oder Alterspension erfüllt.
Wenn der unterhaltsberechtigte (Ex-)Ehegatte das pflegebedürftige Kind pflegt und das Pflegegeld, das an ihn als gesetzlichen Vertreter (hier: Sachwalter bzw gerichtlicher Erwachsenenvertreter) ausbezahlt wird, als Abgeltung für die eigenen Pflegeleistungen heranzieht, ist das Pflegegeld bei der Bemessung seines Unterhaltsanspruchs nach stRsp als Eigeneinkommen unterhaltsmindernd zu berücksichtigen. Um kein Eigeneinkommen handelt es sich, wenn festgestellt ist, dass er das Pflegegeld nicht für eigene Bedürfnisse, sondern für das Kind verwendet. Eine Anspannung des Unterhaltsberechtigten auf ein fiktives Pflegeentgelt scheidet in diesem Fall zumindest dann aus, wenn er bereits die Voraussetzungen für eine Früh- oder Alterspension erfüllt.