ABGB: § 167 Abs 2, § 181 Abs 1
Die Ersetzung der erforderlichen Einwilligung oder Zustimmung eines obsorgeberechtigten Elternteils setzt das Fehlen berechtigter Weigerungsgründe, nicht aber eine Gefährdung des Kindeswohls voraus. Ob die Weigerung gerechtfertigt ist, muss im Einzelfall aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung entschieden werden.