Zu 6 Ob 211/17y = Zak 2018/82, 54: Solange kein konkret drohender Schaden nachgewiesen ist, können die Treuepflicht zwischen Mit- und Wohnungseigentümern und das Rechtsmissbrauchsverbot einen Miteigentümer keinesfalls dazu verpflichten, einen von allen anderen Miteigentümern gewünschten Servitutsvertrag abzuschließen, der Verwaltungsprobleme aufgrund der engen, über die Grundgrenzen hinausgehenden Verbindung mit dem Nachbarhaus lösen soll.