WEG: § 32 Abs 5
ABGB: § 914
Die gerichtliche Neufestsetzung des Aufteilungsschlüssels nach § 32 Abs 5 WEG kann nicht wegen unterschiedlicher Nutzungsmöglichkeiten, sondern nur wegen einer wesentlichen Änderung der Nutzungsmöglichkeit beantragt werden, wenn eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer über einen vom Gesetz abweichenden Aufteilungsschlüssel besteht, die sich (auch) auf die betroffenen Aufwendungen (hier: Liftkosten) bezieht. Bezüglich der wesentlichen Änderung trifft den Antragsteller eine qualifizierte Behauptungspflicht.