ABGB: § 1497
ZPO: § 222
Die verjährungsunterbrechende Wirkung der Klage ist an die gehörige Fortsetzung des Verfahrens durch den Kläger gebunden. Wenn der Kläger den Fortsetzungsantrag grundlos erst 3,5 Monate nach Abschluss des als Unterbrechungsgrund herangezogenen Strafverfahrens stellt, liegt keine gehörige Fortsetzung vor.