HVertrG: § 18
ABGB: § 886
Der Provisionsanspruch des Handelsvertreters verjährt gem § 18 Abs 1 HVertrG in drei Jahren. § 18 Abs 3 HVertrG sieht eine Fortlaufhemmung der Verjährung ab der Anmeldung des Anspruchs bei dem Unternehmer vor. Diese Hemmungsregel gilt auch für nachvertragliche Provisionsansprüche, unabhängig davon, ob diese aus bei Vertragsbeendigung bereits abgeschlossenen Geschäften oder iSd § 11 Abs 1 Z 1 HVertrG aus späteren Geschäftsabschlüssen resultieren.