ABGB idF vor ErbRÄG 2015: § 579, § 581
Eine fremdhändige letztwillige Verfügung einer Person, die nicht lesen kann (hier: wegen Sehschwäche), muss nicht nur die Formanforderungen des § 581 ABGB aF, sondern auch jene des § 579 ABGB aF erfüllen (zur Rechtslage vor dem ErbRÄG 2015). Daher sind auch die Unterschriften des Erblassers und der Testamentszeugen erforderlich.