GBG: § 66
ABGB: § 879 Abs 1
Nach der klaren Rechtslage ist eine Streitanmerkung gem § 66 GBG wegen strafgesetzlich verbotener Handlung ohne Klage möglich. Voraussetzungen für die Streitanmerkung sind
GBG: § 66
ABGB: § 879 Abs 1
Nach der klaren Rechtslage ist eine Streitanmerkung gem § 66 GBG wegen strafgesetzlich verbotener Handlung ohne Klage möglich. Voraussetzungen für die Streitanmerkung sind