Gem § 259 Abs 2 ZPO steht der Zwischenantrag auf Feststellung auch dem Beklagten zur Verfügung. Das Recht oder Rechtsverhältnis, das Gegenstand des Antrags ist, muss für die Entscheidung in der Hauptsache präjudiziell sein und in seiner Bedeutung über den konkreten Rechtsstreit hinausreichen. Der Autor listet mit Beispielen aus der Judikatur mögliche Anwendungsfälle im Bestandrecht auf.