Zu 2 Ob 192/17z = Zak 2018/478, 253: Wenn die Testamentszeugen auf einem leeren Blatt unterschrieben haben, das mit dem Textblatt zusammengeheftet wurde, ist die letztwillige Verfügung formungültig, weil die Unterfertigung gem § 579 ABGB "auf der Urkunde", dh auf dem Blatt mit dem Text der Verfügung, erfolgen muss (zur Rechtslage vor dem ErbRÄG 2015).