ZPO: § 14, § 581, § 612, § 615
ABGB: § 914, § 1391
Wenn strittig ist, ob ein Schiedsspruch oder ein Schiedsgutachten vorliegt, besteht ein rechtliches Interesse an der Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs iSd § 612 ZPO. Für die Feststellungsklage ist gem § 615 ZPO der OGH zuständig.