WEG: § 34 Abs 1
Gem § 34 Abs 1 WEG verjährt der Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Rechnungslegung drei Jahre nach Ende der Abrechnungsfrist. Wann ein Wohnungseigentümer von der Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Abrechnung Kenntnis erlangt hat, ist für die Verjährung seines Rechnungslegungsanspruchs nicht relevant.