WEG: § 21 Abs 3
Eine grobe Pflichtverletzung, die dem Verwalter nicht im Rahmen der Verwaltung, sondern bei der Erfüllung eines besonderen Auftrags der Mit- und Wohnungseigentümer unterlaufen ist, kann zumindest dann die Abbestellung durch das Gericht rechtfertigen, wenn der Verwalter nicht zwischen diesen Kompetenzbereichen differenziert hat.