ABGB: § 1174 Abs 1
Gem § 1174 Abs 1 ABGB kann die wissentlich für eine unmögliche oder unerlaubte Handlung erfolgte Gegenleistung nicht zurückgefordert werden. Als Gegenleistung kommen nicht nur Geld und körperliche Sachen, sondern zB auch der Abschluss eines Vertrags in Betracht.