ABGB: § 884, § 1118
Die Aufhebung eines Bestandvertrags (hier: Unternehmenspacht) nach § 1118 ABGB wegen eines qualifizierten Zinsrückstandes setzt eine Mahnung voraus. Diese kann formlos durch jedes Verhalten erfolgen, aus dem sich ergibt, dass der Bestandgeber die Zahlung ernstlich verlangt.