ABGB: § 535, § 553
Ob eine Erbeinsetzung oder ein Vermächtnis vorliegt, hängt von dem in der letztwilligen Verfügung zumindest angedeuteten Willen des Erblassers ab. Im Zweifel ist die Zuwendung einzelner Sachen oder Rechte als Vermächtnis zu qualifizieren.