Gem § 501 Abs 1 ZPO kann die Berufung nur wegen Nichtigkeit oder unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhoben werden, wenn der Entscheidungsgegenstand des Erstgerichts 2.700 € nicht übersteigt (Bagatellberufung). In der Rs G 7/2019 hat der VfGH einen Parteiantrag auf Normenkontrolle gegen diese Rechtsmittelbeschränkung abgewiesen. Er hielt die dagegen vorgebrachten gleichheitsrechtlichen Bedenken für unbegründet.