ABGB: § 239, § 271
AußStrG: § 45, § 117, § 117a
Erklärtes Ziel des neuen Erwachsenenschutzrechts ist es, auch Personen mit eingeschränkter Entscheidungsfähigkeit ihre Angelegenheiten möglichst selbstständig besorgen zu lassen.
ABGB: § 239, § 271
AußStrG: § 45, § 117, § 117a
Erklärtes Ziel des neuen Erwachsenenschutzrechts ist es, auch Personen mit eingeschränkter Entscheidungsfähigkeit ihre Angelegenheiten möglichst selbstständig besorgen zu lassen.