EheG: § 81
AußStrG: § 36 Abs 2, § 49
Ob eine Sache in die Aufteilungsmasse fällt, hängt gem § 81 EheG von den Verhältnissen im Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft ab. Während der Scheidungsgrund des § 55 EheG auf die Auflösung der häuslichen Gemeinschaft abstellt, schließt die eheliche Lebensgemein-