ABGB: § 231
AußStrG: § 42
Ein nach der Reifeprüfung aufgenommenes Anschlussstudium schiebt die Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes hinaus, solange es ernsthaft und zielstrebig betrieben wird. Selbst wenn das Anschlussstudium von der bisherigen Fachrichtung abweicht (hier: Bachelorstudium für Wirtschaftsrecht nach HTL-Abschluss), ist es nicht als Zweitausbildung zu werten, bei der ein Unterhaltsanspruch des Kindes ua von der Prüfung der Berufsaussichten abhängig ist.