HKÜ: Art 13 Abs 1 lit b
Das Rückführungshindernis nach Art 13 Abs 1 lit b HKÜ wird nur durch eine wirklich schwerwiegende Gefährdung des Kindeswohls begründet. Dieses Hindernis ist nicht von Amts wegen zu prüfen. Jene Person, die sich der Rückgabe widersetzt, trifft dafür die volle Behauptungs- und Beweislast.